Im Normalfall muss ein Gespräch mit dem Nachbarn eine Lösung erreichen!
Damit wäre die Frage bereits beantwortet, wenn in verschiedenen Medien nicht ständig suggeriert würde, man könne auf sein Recht bestehen. Gerne wird auf § 910 BGB hingewiesen, indem auch eine Selbstvornahme erlaubt wird:
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
Leider erwähnen manche medienpräsente Rechtsexperten den darauf folgenden Satz eher beiläufig, oder vergessen ihn ganz:
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln und die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
Der von den Gerichten i.d.R. in verschärfter Form mit dem Zusatz `...nicht erheblich beeinträchtigen...´ verwendet wird.
So kann ein Ast in 1,80 m Höhe als erhebliche Beeinträchtigung wahrgenommen werden, wenn er über meiner Garagenzufahrt wächst. Jedoch wird ein Nachweis einer solchen Nutzungseinschränkung des Grundstücks ungemein schwierig, wenn beispielsweise in 3 m Höhe der Ast einer Buche über die Grenze ragt. Zumal etliche Urteile ausdrücklich den Laubfall, Entzug von Licht und Sonne und sogar das herabfallen einzelner Äste nicht als Begründung anerkannt haben. Daraus folgt, dass auch der vielzitierte Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch im § 1004 BGB ausgeschlossen wird, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet wird.
Einige Nachbarschaftsstreite entwickeln sich leider nur allzu oft aufgrund falscher Interpretation der Rechtslage. So sieht man sich absolut im Recht kann allein aus diesem Grund kein vernünftiges Gespräch mit dem Nachbarn führen. Besser ist es, sein eigenes Unrechtsempfinden genauestens zu prüfen und den gerichtlichen Weg als absolute Ausnahme anzusehen.
Der einzelne überhängende Ast in großer Höhe beeinflusst meine Grundstücksnutzung – mal ganz ehrlich – nicht!
Suchen Sie ein Gespräch mit dem Nachbarn und nehmen Sie einen Baumpfleger oder Baumspezialisten direkt dazu. Dieser kann Ängste vor einen Astabbruch nehmen, aber möglicher Weise auch für den Baumeigentümer gute Argumente für eine Einkürzung des strittigen Astes darlegen.
Ein unabhängiger und Sachkundiger dritter löst nicht selten eingebrannte und absolute Forderungen auf und kann damit einen scheinbar unvermeidbaren Nachbarschaftsstreit beilegen oder vorbeugen.
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