Zuletzt stellte der BGH 2012 fest, dass eine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren besteht (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2012 – VI ZR 311/11 –, BGHZ 195, 30-42). Anders sieht es die Rechtsprechung, wenn im Waldaußenrand Bäume versagen und einen Schaden im Bereich berechtigter Verkehrssicherheitserwartung verursachen. Beispielsweise Totholz aus grenzüberhängenden Kronenteilen, oder Bäume, die aufgrund mangelnder Standsicherheit über die Waldgrenze hinaus auf einen solchen Bereich fallen können, sind demnach grundsätzlich verkehrssicherheitsrelevant.
In der Praxis zeigt sich, dass ziemlich viele Bäume in solchen Waldrandbereichen stehen, die – theoretisch – wegen der Baumhöhe aus dem Wald herausfallen könnten. Dazu sind solche Waldaußenränder vertikal und horizontal stark durchmischt und wegen des Lichteinfalls ist der Boden oft mit dichtem Gebüsch bedeckt
Wie sind diese Waldaußenränder zu kontrollieren?
Zunächst ist festzustellen, dass etwa die Baumhöhe ausschlaggebend ist, wie weit der Waldaußenrand in den Bestand hineinragt. Der 30 m hohe Baum, der < 30 m tief im Bestand steht ist in die Kontrolle einzuschließen, aber ein 15 m hoher Baum im Bereich zwischen 15 m und 30 m darf ignoriert werden. Um die Richtigkeit und Vollständigkeit von Leistungen zu regeln, einigen sich Arbeitskreise und Regelwerksausschüsse auf gemeinsame Nenner, die als Richtlinie für die jeweilige Sache festgehalten werden. Mit Überarbeitung der FLL-Baumkontrollrichtlinien von 2020 wird die Anwendung dieser Richtlinie auch auf Waldaußenränder bestimmt. Weiter gelten für flächige Baumbestände bei der Kontrolle die gleichen fachlichen Ansprüche, wie bei der Kontrolle von Einzelbäumen. Für Bäume ab der Reifephase erfolgt die Sichtkontrolle in Form einer fachlich qualifizierten Inaugenscheinnahme vom Boden aus und jeder Baum ist einzeln und von allen Seiten im Kronen-, Stamm-, Wurzelanlauf und im Wurzelbereich unter Einbeziehung des Baumumfeldes zu kontrollieren.
Nehmen wir eine nachgeordnete Straße an einem Wald an. Im Waldrand stehen mittelalte Eichen und Buchen neben Hainbuchen, Birken und vielleicht ein paar Erlen – eine typische Situation im Münsterland, der auf andere Gebiete mit anderen Baumarten übertragbar ist. Mit einem durchschnittlichen Bestockungsgrad stehen dann schnell mal 500 relevante Bäumen auf einen Straßenkilometer, was bei angenommenen 5 Minuten/Baum immerhin 42 Kontroll-Stunden bedeutet! Nicht berücksichtigt ist dabei, dass Unterwuchs die Arbeitszeit vervielfacht.
Hier berücksichtigt die Rechtsprechung die Verhältnismäßigkeit der Sache, die auch in den vorgenannten FLL-Richtlinien mit der Nummer 5.4 beschrieben werden. Leider liegt hier viel Interpretationsraum, der vom Regelwerksausschuss konkretisiert werden muss. Aber Regelwerksausschüsse können nicht jede Situation im Vorhinein berücksichtigen und manchmal schreitet die Weiterentwicklung schneller vor, als die Ausschüsse tagen.
Sinngemäß kann auch für Baumkontrollen der Stand von Wissenschaft und Technik als höchsten Wissensstand berücksichtig werden. Für Regeln, die insbesondere die Rechtsprechung im Fokus haben, können entsprechende Urteile helfen. Beispielsweise wird im Schadensfall eines KFZ-Halters, auf dessen PKW ein Baum aus einem benachbarten Waldbestand gefallen war, auf die Verhältnismäßigkeit abgestellt. Mit einer visuellen Regelkontrolle wäre der Defekt am Baum zwar festgestellt worden, jedoch war eine Einzelbaumkontrolle in diesem Bestand nicht geboten, weil diese kaum zu bewerkstelligen und unzumutbar sei (OLG Hamm I-26 U 157/20 vom 26.8.2022). Es handelt sich um einen lockeren Hainbuchen-Bestand in mäßiger Hanglage ohne nennenswerten Unterwuchs.
Hieraus ergibt sich, dass ein waldähnlicher Bestand oder ein Waldaußenrand abweichend zur strengen Einzelbaumkontrolle überwacht werden kann, wenn dies begründet, in der nötigen Sorgfalt vorgenommen wurde und entsprechend dokumentiert ist.
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