Bäume sind ein Teil des Grundstücks und können damit nicht einzeln erfasst werden. Verdeutlichen kann sich das jeder mit der Gegenfrage: Was ist der Wert des Baumes ohne Grundstück? Er lässt sich (quasi) nicht auspflanzen, ist damit nicht mobil und besitzt somit keinen eigenen Wert.
Nun kann man nicht einfach daraus schließen, dass der Baum wertlos sei. Ganz im Gegenteil versucht der Sachverständige bei der Gehölzwertermittlung den Mehrwert des Grundstückes zu ermitteln, auf dem der Baum steht.
Nun gibt es findige Interessensgruppen, die einfach einen fixen Anteil der Grundstückskosten den Gehölzen zuschreiben. Diese Vorgehensweise ist natürlich einfach und für jedermann nachvollziehbar. Leider funktioniert diese Kostenermittlung nicht. Man stelle sich den Straßenbaum auf einer kleinen Pflanzinsel von 10 qm vor. Nicht selten sind diese Flächen als eigenes Grundstück im Liegenschaftsplan ausgewiesen. Würde man nun – sagen wir 5 % - der Grundstückskosten für die Pflanzung veranschlagen, hätte eine 80 jährige Linde einen Wert von vielleicht 5,- €. Der wesentliche Grund dieser Fläche ist aber der eines Baumstandortes!.
Die Methode Koch bietet bessere Möglichkeiten, ein Gehölz zu taxieren. In vielen Urteilen hat sich diese – zugegebener Weise etwas komplizierte – Berechnung durchgesetzt und darf als einzige etablierte Methode bezeichnet werden. Neuere Methoden wie die ZierH 2000 sind aus Interessensgruppen entstanden und umstritten. Deshalb verwenden Gutachter die ZierH 2000 oft nur bei Wertermittlungen innerhalb kommunaler Belange.
Wir taxieren Ihre Gehölze im Schadensfall, im Zuge von Verkäufen oder im Streitfall. Dazu verwenden wir die etablierte Methode Koch.
Durch schlüssige und verständliche, aber wissenschaftlich einwandfreie Ausführungen unserer Gutachten sehen wir Einwänden gelassen entgegen. Somit wähnt sich unser Auftraggeber - ob Privatmann oder Versicherung - einer zuverlässigen und verlässlichen Einschätzung.
Es ist für den Laien oft gar nicht einfach, einen Schaden zu erkennen. Wie weit ein paar entfernte Wurzeln dem Baum Probleme bereiten können oder der angefahrene Stamm bereits ein erwähnenswerter Schaden ist, kann man schwer abzuschätzen. Wie hoch der Schadenswert ist, wird nur der Fachmann taxieren können.
Für Versicherung bedeutet ein Gutachten Rechtssicherheit. Geschädigte Baumbesitzer werden ohne ein solches allzu oft mit Minimalbeträgen abgespeist. Wir können einen reellen Schaden bestimmen, beschreiben und taxieren.
§ 249 BGB │ Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
§ 251 BGB │ Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.